Bundespatentgericht
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Das Bundespatentgericht hat seinen Sitz in Munchen. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in Rechtsstreitigkeiten uber gewerbliche Schutzrechte (u.a. Patente und Marken) zu entscheiden.
| Table of contents |
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1 Geschichte
2 Gerichtsbarkeit
3 Richter
4 Spruchkorper
5 Verfahren
6 Weblinks
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Geschichte
Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts im Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst uberpruft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunachst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die offentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhangigen Gerichten eroffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschusse des Patentamts solche unabhangigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfugung von Art. 96 GG erganzt, wonach der Bund fur Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermachtigung ins Leben gerufen.
Gerichtsbarkeit
Das Bundespatentgericht gehort formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Daruber hinaus ist es zustandig fur Klagen, mit denen Dritte die Gultigkeit eines nationalen oder europaischen Patents fur den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angreifen. Fur Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zustandig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Lander (Spezialkammern bestimmter Landgerichte).
Richter
Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befahigung zum Richteramt haben mussen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverstandig sein mussen. Derzeit (Februar 2004) sind dies etwa 120 Richter, ungefahr je zur Halfte rechtskundige und technische Mitglieder.
Spruchkorper
Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhangt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG). Beim Bundespatentgericht bestehen zur Zeit (Februar 2004):
- 4 Nichtigkeitssenate,
- 1 juristischer Beschwerdesenat,
- 13 technische Beschwerdesenate,
- 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat,
- 9 Marken-Beschwerdesenate und
- 1 Sortenschutz-Beschwerdesenat
Verfahren
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patentgesetz, sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.
Weblinks
- Art. 19 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_19.html)
- Art. 96 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_96.html)
- § 67 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__67.html)
- § 67 MarkenG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/__67.html)
- Homepage des Bundespatentgerichts (http://www.bundespatentgericht.de)
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Kategorie:Gericht Kategorie:Munchen
Quelle:: Wikipedia.org
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