Akzessorietat
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Akzessorietat bezeichnet im Zivilrecht die Abhangigkeit eines Sicherungsrechts von der zu sichernden Schuld. Ist die zu sichernde Schuld erfullt, erlischt das Sicherungsrecht eo ipso (von selbst).
Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietat, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhangt. Diese Abhangigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttater ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in §§ 18, 29 StGB zum Ausdruck.
Deutsches Recht
Im deutschen Zivilrecht sind Burgschaft, Pfandrecht und Hypothek akzessorisch, Grundschuld und Garantie dagegen nicht.
Osterreichisches Recht
Im osterreichischen Schuld- und Sachenrecht gibt es Akzessorietat vor allem bei:
- Pfandrecht
- Burgschaft
Keine Akzessorietat besteht insbesondere bei:
- Garantie (Sicherungsgarantie)
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Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Quelle:: Wikipedia.org
Für mehr information über Hypothek:
Information betrifft Dispokredit
  
 
 
 
 
 
 
 
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