Auslandskrankenschein
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Ein Auslandskrankenschein ist die landlaufige Bezeichnung fur 'Anspruchsbescheinigungen' fur die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland. Fur den Bereich der EU und des EWR werden die Auslandskankenscheine abgelost durch die Europaische Krankenversicherungskarte.
| Table of contents |
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1 Territorialprinzip
2 Krankenversicherungsschutz in Landern der EU und des EWR
3 Krankenversicherungsschutz in Landern mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
4 Krankenversicherungsschutz in Nicht-EU/EWR-Landern ohne SVA
5 Kranken-Rucktransport
6 Gesetzestexte
7 Anderungen beim Auslandskrankenschein
8 Europaische Krankenversicherungskarte
9 Besserer Schutz im Ausland
10 Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
11 Weblinks
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Territorialprinzip
In der deutschen Krankenversicherung gilt das Territorialprinzip, d.h. Leistungen werden nur an Versicherte im Inland erbracht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V)
Krankenversicherungsschutz in Landern der EU und des EWR
Von diesem Territorialprinzip wird innerhalb der Lander der EU und des EWR abgewichen. Auch in diesen Landern haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, der aber z.T. eingeschrankt ist.
Krankenversicherungsschutz in Landern mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Auch in Landern mit Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung (SVA) haben deutsche Versicherte auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung, z.T. aber nur eingeschrankt.
Krankenversicherungsschutz in Nicht-EU/EWR-Landern ohne SVA
In Landern ausserhalb der EU und des EWR, mit denen kein SVA besteht, haben Versicherte nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 18 SGB V Anspruch auf Leistungen
Kranken-Rucktransport
Der Krankenrucktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik ist grundsatzlich nicht von der Krankenkasse zu ubernehmen (§ 60 Abs. 4 SGB V)
Gesetzestexte
§ 13 Abs. 4 SGB V: (4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft und des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen fur diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es durfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausubung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht hochstens in Hohe der Vergutung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hatte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschlage vom Erstattungsbetrag fur Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprufungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum moglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz ubernehmen. (5) Abweichend von Absatz 4 konnen in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft und des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine fur den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
§ 16 Abs. 1 Ziff 1 SGB V: (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort wahrend eines vorubergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
§ 18 SGB V: (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur ausserhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft und des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum moglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise ubernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht. (2) In den Fallen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten fur den Versicherten und fur eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise ubernehmen. (3) Ist wahrend eines vorubergehenden Aufenthalts ausserhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft und des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzuglich erforderlich, die auch im Inland moglich ware, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu ubernehmen, als Versicherte sich hierfur wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern konnen und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten durfen nur bis zu der Hohe, in der sie im Inland entstanden waren, und nur fur langstens sechs Wochen im Kalenderjahr ubernommen werden. Eine Kostenubernahme ist nicht zulassig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Satze 1 und 3 gelten entsprechend fur Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengrunden erforderlich sind; die Kosten durfen nur bis zu der Hohe ubernommen werden, in der sie im Inland entstanden waren.
§ 60 Abs. 4 SGB V: Kosten des Rucktransports in das Inland werden nicht ubernommen. § 18 bleibt unberuhrt.
Anderungen beim Auslandskrankenschein
Zur Erlangung von Sachleistungen im EU/EWR-Bereich und in Landern mit Sozialversicherungsabkommen werden zum Nachweis der Anspruchsberechtigung Anspruchsbescheinigungen (im Volksmund sogenannte 'Auslandskrankenscheine') ausgeben. Ab dem 01. Mai 2004 gilt der Krankenversicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherng auch in den Beitrittsstaaten der EU. (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil Zyperns). Die bisher gangigste Anspruchsbescheinigung, der 'E111', gilt kunftig auch in diesen Landern. Ab 1. Juni 2004 ersetzt die europaische Krankenversicherungskarte die Vordrucke E 111.
Europaische Krankenversicherungskarte
Ab dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedsstaaten der Europaischen Union die European Health Insurance Card (EHIC) eingefuhrt, sie soll die Vordrucke E 111 ersetzen.
Auch die Bundesrepublik Deutschland war verpflichtet, diese Neuregelung zum 1. Juni 2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gab es zu diesem Termin aber noch nicht, vielmehr stellen die deutschen Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist in allen Mitgliedsstaaten der Union gultig. Die vor dem 1. Juni 2004 ausgestellten Vordrucke E 111 bleiben bis zum 31. Dezember 2004 gultig, es sei denn, das im Vordruck genannte Ablaufdatum ist fruher. Zukunftig wird die EHIC die Ruckseite der elektronischen Patientenkarte bilden.
Besserer Schutz im Ausland
In der Vergangenheit konnten als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Juni 2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den fur dieses Land geltenden Vorgaben.
Ab dem 1. Juli 2004 entfallt der Umweg uber die zustandige auslandische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungenn. Es genugt die europaische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenuber dem Behandler.
Da es trotzdem vorkommen kann, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europaische Krsnkenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, wird dringend empfohlen, vorher eine private Auslandsreiseversicherung abzuschliessen. Diese sollte auch den evtl Krankenrucktransport einschliessen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht ubernommen werden darf.
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Die Spitzenverbande der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle. Ihr obliegt unter anderem die Durchfuhrung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen fur die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum Beispiel bei der Kostenabrechnung mit in- und auslandischen Stellen. Sie ist eine Korperschaft des offentlichen Rechts und ihre Geschaftsstelle ist beim AOK-Bundesverband in Bonn angesiedelt.
Weblinks
- SGB V Volltext (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf#)
- Deutsche Verbindungsstelle (http://www.dvka.de#)
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Kategorie: Gesundheitswesen
Kategorie:Sozialstaat
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