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Urteil - Betrunkene sind nicht versichert


 02.05.2005
  17:28 Uhr
Foto: dpa
 
Urteil
Trunkene sind nicht versichert
Bei einem Autounfall unter Alkohol ist nicht nur der Führerschein weg, sondern auch der Versicherungsschutz: Ab 1,1 Promille ist die Assekuranz aus dem Schneider.
Von Ekkehard Müller-Jentsch
   
Wer unter dem Einfluss von Alkohol einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Führerschein – das wissen alle Autofahrer. Dass sie aber auch den Versicherungsschutz verlieren, ist immer noch den meisten Leuten unbekannt. Auch ein Münchner wollte diesen Umstand nicht wahrhaben, nach dem er von seiner Haftpflichtversicherung eine Rückforderung über rund 5000 Euro erhalten hatte. Doch vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht München I musste er sich entsprechend belehren lassen. Der Mann hatte an einem Spätsommertag gegen Mitternacht die Vorfahrt eines Motorradfahrers übersehen. Es war zum Zusammenstoß gekommen, bei dem der Zweiradfahrer verletzt und seine Maschine stark beschädigt wurde. Die Polizei stellte noch am Unfallort fest, dass der Autofahrer mindestens 1,0 Promille Alkohol im Blut hatte. Seine Haftpflichtversicherung bezahlte zwar die Kosten des Unfallgegners, aber dann verlangte sie den gesamten Betrag vom Autofahrer zurück. Dieser klagte deswegen vor dem Münchner Amtsgericht. In der Verhandlung versuchte der Autofahrer zu erklären, dass der Unfall nicht auf seine Promille zurück zu führen seien: „Eine solche Unaufmerksamkeit kann doch jedem Autofahrer bei Nacht passieren, ohne dass dabei Alkohol im Spiel gewesen sein muss.“ Klärung im EinzelfallDie Amtsrichterin wies die Klage ab. Einen anderen Verkehrsteilnehmer zu übersehen, sei „typischerweise alkoholbedingt“, da durch den Alkohol die Aufmerksamkeit erwiesenermaßen nachlasse und das Wahrnehmungsziel des Fahrzeugführers einschränkt sei. „Es ist deshalb aus gutem Grund gesetzlich verboten, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen – der Kläger hat seinen Anspruch gegen die Versicherung folglich verloren.“ Das Landgericht München I hat dieses Urteil (Az.: 332 C 1534/04) bestätigt. Die Faustregel für alle Autofahrer: In der Kaskoversicherung wird grundsätzlich ab 1,1 Promille die Deckung versagt. Unter 1,1 Promille muss in jedem Einzelfall geklärt werden, ob der Unfall alkoholbedingt passiert ist oder auch jedem nüchternen Fahrer hätte passieren können. Für die Kfz-Haftpflicht-Versicherung gilt das ebenso. Allerdings muss hier die jeweilige Versicherungsgesellschaft zunächst den Unfallgegner nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen entschädigen, darf aber anschließend bis zur Höhe von 5112 Euro (früher 10 000 Mark) Regress nehmen. (SZ vom 03.05.2005)
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Quelle:: Sueddeutsche.de
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